Girokonto Vergleich, auch Kreditinstitute müssen sich an gesetzliche Vorgaben halten
Im Zeitalter von Banken, Direktbanken und Online-Banken herrscht ein verschärfter Wettbewerb um die Kundschaft. Schließlich wollen alle Banken nur unser Bestes: unser Geld! Und um an dieses heranzukommen, werden unterschiedlichste Register gezogen. Nicht selten drehen diese sich um das Basisprodukt der Banken schlechthin – das Girokonto. Grund genug also, den Girokonto Vergleich zu machen, um sich ein besonders vorteilhaftes Angebot zu sichern. Doch um welche Grundlagen sollte man dabei wissen?

Was genau ist ein Girokonto?
Ein Girokonto dient in erster Linie dem bargeldlosen Geldverkehr. Meist geringfügige Verzinsungen des Guthabens werden zwar häufig angeboten, stehen aber keineswegs im Mittelpunkt und sind auch nicht verbindlich für die Bankhäuser. Überhaupt ist die Ausgestaltung der Girokonten alleinige Sache der Anbieter. Diesbezüglich gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Wenn ein Bankhaus also keine Kontoführungskosten erhebt oder einen Guthabenzins gewährt, dann nur, weil man das eigene Angebot damit attraktiver gestalten will. Verpflichtet sind die Bankhäuser jedoch zu nichts von alldem.

Anspruch und Kündigungsfristen
Aber sind Bankhäuser nicht dazu verpflichtet, jedem ein Girokonto zu gewähren? Mitnichten! Auf Bundesebene gibt es kein Gesetz, das die Banken verpflichtet, jedem ein Girokonto einzurichten. Das wäre gleichbedeutend damit, dass den Banken jedwede Kundschaft aufs Auge gedrückt würde. Allerdings sehen die Sparkassenverordnungen in den neuen Bundesländern sowie in Bayern, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen vor, dass ein bestehendes Girokonto zur Mitgliedschaft bei der Sparkasse vorausgesetzt wird. Überhaupt existieren diesbezüglich einige Empfehlungen und “Selbstverpflichtungen“, die prinzipiell ein Girokonto für jedermann ermöglichen sollen. Denn generell sind die meisten Banken bestrebt, Kunden an sich zu binden. Und dafür ist kaum ein alltäglicheres Produkt denkbar als ein Girokonto. Nichts desto trotz kann JEDE (!) Bank jemandem ein Girokonto verweigern, wenn dieser von der Bank als unzumutbar eingestuft wird. Als unzumutbar kann die Bank einen Kunden einstufen, dessen Konten chronisch gepfändet sind oder bei dem sich auf lange Sicht keine Umsätze offenbaren, die zu irgendeiner Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nötig sind. Zumal die Bank dann selbst Mühe und Not haben wird, die ihr zustehenden Gebühren zu erhalten (sofern erhoben). Auch wissentlich falsche Angaben gegenüber der Bank können einen Kunden unzumutbar werden lassen. Dann ist die Bank berechtigt, ein Ansinnen nach einem Girokonto zu verweigern oder aber auch ein bestehendes zu kündigen. Dazu muss die Bank lediglich eine Kündigungsfrist von zwei Monaten wahren. Der Inhaber eines Girokontos darf dieses selbst jederzeit kündigen. Dies kann je nach Bank fristlos oder mit Frist geschehen. Die Frist darf dabei nicht länger als ein Monat sein.